Drei Tage wach: 72h Schwarzfallredundanz

Für Übertragungsnetzbetreiber gibt es seit neuestem eine Verpflichtung zu einer „72 Stunden Schwarzfallredundanz“. Dies impliziert, dass alle versorgungsrelevanten Informationssysteme ebenfalls angemessen gegen Stromausfall abgesichert werden müssen. Die 72 Stunden leiten sich ab aus der EU-Verordnung 2017/2196 vom 24. November 2017 in Verbindung mit einem Begleitdokument der Bundesnetzagentur vom 2. Oktober 2019. 

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1_GZ/BK6-GZ/2018/BK6-18-249/BK6-18_249_begleitdokument_vom_02_10_2019_vergleichsversion.pdf?__blob=publicationFile&v=1

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