HiGuide: EU CER RICHTLINIE (EU) 2022/2557

EU CER RICHTLINIE (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates.

EU Critical Entities Resilience (CER) Richtlinie vom 14. Dezember 202211

Die EU Critical Entities Resilience (CER) Direktive (EU) 2022/2557, die am zwanzigsten Tag (16. Januar 2023) nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (27. Dezember 2022) in Kraft getreten ist, richtet sich an alle EU-Mitgliedstaaten. Diese sind dazu verpflichtet, zur Resilienz von kritischen Einrichtungen bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, damit sichergestellt werden kann, dass wichtige Dienste für die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen im Binnenmarkt ungehindert erbracht werden.

Die EU CER-Richtlinie wird in Deutschland als Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (Kritis-Dachgesetz, KritisDG) umgesetzt. Der aktuelle Gesetzesentwurf2 ist vom 27. November 2024.

Der Schwerpunkt der EU Richtlinie liegt auf verschiedene Sektoren und Teilsektoren. Des Weiteren werden die Kategorien der Einrichtungen berücksichtigt. Im Energie- und Verkehrssektor wurden bereits sektorspezifische Rechtsakte der EU geregelt. Die wichtigen Aspekte der Resilienz wurden aber nicht ausreichend in Betracht gezogen und um die Resilienz der kritischen Einrichtungen zu untersuchen, wurde diese EU-Richtlinie als ein allumfassender Rahmen geschaffen. Der Fokus liegt dabei stark auf alle natürlichen oder vom Menschen verursachten, unfallbedingten oder vorsätzlichen Gefahren.

Aufhebung der EU Richtlinie 2008/114/EG 

Das Verfahren in der aufgehobenen EU-Richtlinie 2008/114/EG über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, adressierte die europäischen kritischen Infrastrukturen im Energie- und Verkehrssektor. Denn Störungen in den Sektoren hätten erhebliche Auswirkungen in mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten bewirken können. In einer Evaluierung im Jahr 2019 wurde festgestellt, dass aufgrund von zunehmender grenzüberschreitender Nutzung von kritischen Infrastrukturen, Schutzmaßnahmen für einzelne Bereiche nicht allein ausreichen, um alle Störungen abwehren zu können. Daher wurde ein Ansatz genutzt, bei dem Risiken allumfassend berücksichtigt werden. Deshalb sollen die Aufgaben und Pflichten der kritischen Einrichtungen als Anbieter von Diensten genauer festgelegt werden und kohärent sein. Das ermöglicht den kritischen Einrichtungen, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse zu stärken. Dies insbesondere in Bezug auf Erkennung von Sicherheitsvorfällen und das schützen, verhindern, abwehren, bewältigen und die Erholung von solchen Ereignissen.

Einige Maßnahmen wurden bereits auf EU- und nationaler Ebene berücksichtigt und umgesetzt. Dennoch sollte mehr getan werden, damit die Einrichtungen besser in der Lage sind, Risiken zu erkennen und zu handeln. Es wird von einer dynamischen Bedrohungslage ausgegangen, die sowohl hybride als auch terroristische Gefahren und hohe physische Risiken durch Naturereignisse und den Klimawandel umfasst. Die EU-Mitgliedstaaten haben die bisherige EU-Richtlinie nicht ausreichend umgesetzt, weshalb die EU dann aktiv wurde. Die EU CER-Richtlinie soll daher ein einheitliches Niveau schaffen, was die Einstufung der Sektoren angeht. Die bisherige Richtlinie 2008/114/EG war daher unzureichend, um die Ziele zu erreichen und wurde am 18. Oktober 2024 mit Einführung der EU CER-Richtlinie aufgehoben.

ANWENDUNGSBEREICH DER EU CER

Durch die Einführung der EU CER-Richtlinie erhalten die EU-Mitgliedstaaten Vorgaben zur Gewährleistung der Erbringung von Diensten im Binnenmarkt. Das ist insbesondere für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten erforderlich. Zusätzlich müssen sie die relevanten kritischen Einrichtungen ermitteln und bei der Umsetzung der EU CER Vorgaben unterstützen.

Die EU-Mitgliedstaaten geben die Beaufsichtigung kritischer Einrichtungen, die Durchsetzungsmaßnahmen, die Ermittlung kritischer Einrichtungen und die Beratungsmissionen zur Bewertung der Maßnahmen vor. Es werden gemeinsame Verfahren für die Zusammenarbeit und Berichterstattung festgelegt. Ausgeschlossen von der Bereitstellung von Informationen der EU-Mitgliedstaaten sind die Bereiche der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit und die Verteidigung.

STRATEGIEN FÜR DIE RESILIENZ KRITISCHER EINRICHTUNGEN

Die EU-Mitgliedstaaten haben eine zeitliche Frist bis zum 17. Januar 2026, um eine Strategie zur Verbesserung der Resilienz kritischer Einrichtungen zu verabschieden. Die Inhalte der Strategie soll Ziele und politische Maßnahmen umfassen, um ein hohes Resilienzniveau von kritischen Einrichtungen zu festigen und aufrechtzuhalten.

Grundsätzlich enthält jede Strategie wesentliche Elemente, die umgesetzt werden müssen. Zunächst sollen strategische Ziele und Prioritäten zur Verbesserung der Gesamtresilienz kritischer Einrichtungen etabliert werden, unter der Berücksichtigung grenzüberschreitender und sektorübergreifender Abhängigkeiten sowie gegenseitiger Abhängigkeiten. Darüber hinaus sollen Steuerungsrahmen der EU-Mitgliedstaaten festgelegt werden, um die strategischen Ziele und Prioritäten zu verwirklichen. Die Beschreibung der Maßnahmen und des Verfahrens zur Ermittlung der kritischen Einrichtungen ist ebenfalls umzusetzen.

Die jeweiligen Behörden haben Aufgaben und Zuständigkeiten, die beschrieben werden sollen. Das gilt ebenfalls für die kritischen Einrichtungen und die an der Strategie beteiligten Akteure. Zusätzlich sollen die Maßnahmen beschrieben werden, die dazu beitragen, die Gesamtresilienz zu verbessern. Dazu zählt auch das Beschreiben der Verfahren zur Ermittlung kritischer Einrichtungen sowie die Beschreibung der Prozesse zur Unterstützung kritischer Einrichtungen. Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen Sektor und dem privaten Sektor sind weitere Punkte, die umgesetzt werden sollen.

Eine Dokumentation der wichtigsten Behörden und entsprechenden Interessenvertreter, die an der Umsetzung der Strategie beteiligt sind, soll geführt werden. Zwischen den Behörden der EU CER und den Behörden der EU NIS-2 Richtlinie (EU) 2022/2555 soll es einen politischen Rahmen für die Zwecke des Informationsaustauschs über Cybersicherheitsrisiken, Cyberbedrohungen und nicht cyberbezogene Risiken geben.

Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet ihre Strategie alle vier Jahre zu aktualisieren und der EU-Kommission diese Strategien und die Aktualisierungen innerhalb von drei Monaten nach Verabschiedung mitzuteilen.

RESILIENZ UND RESILIENZMASSNAHMEN KRITISCHER EINRICHTUNGEN

Um zu erkennen, welche Risiken die wesentlichen Dienste stören könnten, sollen die kritischen Einrichtungen mindestens alle vier Jahre eine Risikobewertung durchführen. Bei einer bereits vorhandenen Risikobewertung kann diese für die Erfüllung der Anforderungen der EU CER-Richtlinie verwendet werden. Um den Anforderungen der EU CER-Richtlinie gerecht zu werden, haben die zuständigen Behörden die Aufgabe, zu prüfen und zu bestätigen, dass die bereits vorhandene Risikobewertung die gegebenen Anforderungen erfüllt. Bei erfolgreicher Erfüllung der Anforderungen, kann die zuständige Behörde offiziell anerkennen, ob die Vorgaben ganz oder teilweise umgesetzt wurden. Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Resilienz der kritischen Einrichtungen soll geeignet, verhältnismäßig, technisch, sicherheitsbezogen und organisatorisch sein. In dem sogenannten Resilienzplan sollen die Maßnahmen beschrieben und angewendet werden. Die kritischen Einrichtungen sollen einen Verbindungsbeauftragten als Ansprechperson für die zuständigen Behörden benennen, während die EU-Kommission Beratungsmissionen organisiert, um die kritischen Einrichtungen zu unterstützen. Außerdem erlässt die EU-Kommission unverbindliche Leitlinien, in denen technische, sicherheitsbezogene und organisatorische Maßnahmen festgelegt sind.

MELDUNG VON SICHERHEITSVORFÄLLEN

Nach einem Sicherheitsvorfall müssen die EU-Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die kritischen Einrichtungen der zuständigen Behörde rechtzeitig den Vorfall melden. Die erste Meldung soll spätestens 24 Stunden nach dem Auftreten und Bemerken des Sicherheitsvorfalls übermittelt werden.

Nach einem Monat soll es einen ausführlichen Bericht über den Sicherheitsvorfall geben. Dabei soll die Anzahl der von der Störung betroffenen Nutzenden, die Dauer der Störung und das betroffene geografische Gebiet der Störung berücksichtigt werden. Im Fall, dass der Sicherheitsvorfall in mehr als sechs EU-Mitgliedstaaten erhebliche Auswirkungen hatte, wird der Sicherheitsvorfall von den zuständigen Behörden der EU-Kommission gemeldet.

Die Meldung des Sicherheitsvorfalls muss entsprechende Informationen enthalten, so dass die zuständige Behörde über die Art, Ursache und die möglichen Folgen nachvollziehen und ermitteln kann. Darüber hinaus muss sie auch Informationen enthalten, die insbesondere für die Bestimmung erforderlich sind, ob der Vorfall grenzüberschreitende Auswirkungen hat. „Solche Meldungen begründen keine höhere Haftung der betreffenden kritischen Einrichtungen.“

Die betroffenen kritischen Einrichtungen werden nach der Meldung des Vorfalls von den zuständigen Behörden über sachdienliche
Folgeinformationen informiert, damit sie unterstützt werden. Die zentralen Anlaufstellen tragen die Verantwortung für die Sicherheit der Informationen, indem sie sich an das Unionsrecht halten oder die Informationen nach nationalem Recht behandeln.

1 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022L2557
2 https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013961.pdf
3 EU CER Richtlinie 2022/2557 vom 14.Dezember 2022 (Art.15 Abs.2 S.2)

Weitere News im Februar

Die Grand Challenges der Informatik 2025

Die GI (Gesellschaft für Informatik e. V.) hat die „Grand Challenges der Informatik 2025“ vorgestellt. Es sollen die größten Herausforderungen sein, denen sich die Informatik in den kommenden Jahren stellen muss. Die GI hat fünf Herausforderungen identifiziert:

Internet of Everything – Die Vernetzung aller Elemente des täglichen Lebens erfordert effiziente und belastbare Lösungen für Industrie 4.0, Smart Cities und Telemedizin.

Dezentrale KI – KI-Modelle sollen direkt dort trainiert und ausgeführt werden, wo die Daten anfallen, was neue Forschungsfragen zu Handhabung und Sicherheit aufwirft.

Digitale Selbstbestimmung – Der Schutz der Selbstbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer und die Förderung ihrer kritischen Kompetenz sind angesichts der Datenflut und der systematischen Verwertung von zentraler Bedeutung.

Vollautomatisierte Softwareentwicklung – Die Automatisierung in der Softwareentwicklung muss zuverlässig und ethisch reflektiert erfolgen.

World Wide Metaverse – Das Metaverse soll als erweiterter digitaler Lebensraum offen, frei und sicher gestaltet werden.

https://gi.de/grand-challenges

Datenlecks

In den letzten Wochen gab es weltweit eine Reihe bedeutender Cybersicherheitsvorfälle, die verschiedene Branchen und Unternehmen betrafen. Hier sind einige Ereignisse, die es in die Presse geschafft haben, zusammengefasst.

Potenzielles Datenleck bei OpenAI

OpenAI untersucht derzeit ein mögliches Datenleck, bei dem die Daten von 20 Millionen Nutzern gestohlen worden sein sollen. Cyberkriminelle behaupten, Zugangsdaten von ChatGPT-Nutzern im Darknet zum Verkauf anzubieten. Obwohl der Wahrheitsgehalt dieser Behauptungen noch unklar ist, nimmt OpenAI die Situation ernst und führt umfangreiche Untersuchungen durch.

https://www.heise.de/news/Cyberangriff-OpenAI-untersucht-potenzielles-Leck-von-20-Millionen-Nutzerdaten-10275538.html

https://www.golem.de/news/cybersicherheit-openai-benutzerdatenbank-angeblich-gehackt-2502-193173.html

Datenleck bei Thermomix

Ein Datenleck im Rezeptforum des Thermomix-Herstellers Vorwerk hat dazu geführt, dass die Daten von mehr als einer Million deutscher Nutzer im Darknet gelandet sind. Betroffen sind E-Mail-Adressen, Telefonnummern und andere persönliche Informationen. Vorwerk hat die Sicherheitslücke inzwischen geschlossen und die betroffenen Nutzer informiert.

https://www.heise.de/news/Datenleck-bei-Thermomix-Daten-von-1-Million-deutscher-Nutzer-im-Darknet-10273696.html

https://www.golem.de/news/thermomix-forum-hacker-erbeuten-millionenfach-nutzerdaten-von-vorwerk-2502-193119.html

Sicherheitslücken bei Legaltech-Unternehmen

Sicherheitsexperten haben triviale Datenlecks bei zwei Legaltech-Unternehmen aufgedeckt. Die Unternehmen, die automatisierte Rechtsdienstleistungen anbieten, hatten ungeschützte Daten im Netz, die leicht zugänglich waren. Nach Hinweisen des Chaos Computer Clubs (CCC) haben die betroffenen Firmen die Sicherheitslücken schnell geschlossen.

https://www.heise.de/news/Sicherheitsexperten-enthuellen-triviale-Datenlecks-bei-Legaltechs-10272273.html

https://www.ccc.de/de/updates/2025/ccc-deckt-datenlecks-bei-legal-tech-plattformen-auf

Datenleck in Reha-Kliniken

Ein massives Datenleck bei den ZAR-Reha-Kliniken in Deutschland hat potenziell Hunderttausende von Patienten betroffen. Hochsensible medizinische Daten waren ungeschützt zugänglich. Die betroffenen Kliniken haben die Sicherheitslücke inzwischen geschlossen und arbeiten an weiteren Sicherheitsmaßnahmen.

https://www.heise.de/news/Datenleck-in-Reha-Kliniken-Hunderttausende-Patienten-potenziell-betroffen-10262109.html

Ransomware-Angriff auf Tata Technologies

Der indische Technologiekonzern Tata Technologies wurde Opfer eines Ransomware-Angriffs, der zum vorübergehenden Ausfall einiger IT-Dienste führte. Das Unternehmen hat die betroffenen Dienste inzwischen wiederhergestellt und führt eine detaillierte Untersuchung durch, um die Ursache des Angriffs zu ermitteln und künftige Risiken zu minimieren.

https://therecord.media/tata-ransomware-attack-report-incident

Stealer-Apps im App Store

Zum ersten Mal wurden im Apple App Store Stealer-Apps entdeckt, die Passwörter aus Screenshots stehlen. Die unter dem Namen SparkCat bekannte Malware zielt auf Android- und iOS-Benutzer ab und durchsucht deren Foto-Bibliotheken nach sensiblen Informationen wie Krypto-Wallet-Seed-Phrasen. Apple hat die betroffenen Apps mittlerweile entfernt.

https://www.heise.de/news/Klaut-Passwoerter-aus-Screenshots-Stealer-Apps-erstmals-im-App-Store-gesichtet-10273411.html

Fazit

Diese Vorfälle unterstreichen die Bedeutung robuster Cybersecurity-Maßnahmen und die Notwendigkeit, ständig wachsam zu bleiben, um Datenlecks und Cyberangriffe zu verhindern. Auch wenn der folgende Artikel schon ein paar Jahr alt ist, bringt dieser die Problematik rund um Datenlecks auf den Punkt.

https://www.ccc.de/en/updates/2022/web-patrouille-ccc

Wo Unternehmen aufgrund eines Fehlers Daten abhandenkommen, will die britische Sicherheitsbehörde auf Basis des “Investigatory Powers Act“ einen dauerhaften Datenzugriff auf Benutzerdaten erhalten.

https://www.heise.de/news/Britische-Regierung-erzwingt-Zugriff-auf-Apples-verschluesselte-Cloud-Daten-10273896.html

Menschen, die gerne mal wissen wollen, ob ihr Passwort bei einem der vielen Datenlecks betroffen ist, können Seiten wie https://haveibeenpwned.com/Passwords verwenden. Doch Vorsicht mit der Eingabe von eigenen Passwörtern auf fremden Webseiten. Im Zweifel hat man sein Passwort gerade aus der Hand gegeben.

Seitenkanalangriff des Monats

Forscher vom Georgia Institute of Technology und von der Ruhr University Bochum haben zwei neue Seitenkanal-Schwachstellen in modernen Apple-Prozessoren entdeckt, die als „FLOP“ und „SLAP“ bezeichnet werden. Beide Seitenkanalangriffe zielen auf Funktionen ab, die die Verarbeitung beschleunigen sollen, indem sie zukünftige Anweisungen erraten, anstatt auf sie zu warten, und so Spuren im Speicher hinterlassen, um sensible Informationen zu extrahieren.

FLOP (False Load Output Prediction) ist ein Problem mit Apples neuesten M3-, M4- und A17-Prozessoren, die nicht nur die Speicheradressen vorhersagen, auf die sie zugreifen werden, sondern sogar die tatsächlich im Speicher gespeicherten Werte. https://predictors.fail/files/FLOP.pdf

SLAP (Speculative Load Address Prediction) betrifft Apples M2- und A15-Prozessoren und viele der späteren Modelle. Anstelle von FLOP, bei dem es darum geht, zu erraten, welchen Wert eine Speicherladung zurückgeben wird, geht es bei SLAP um die Vorhersage der Speicheradresse, auf die als Nächstes zugegriffen wird, genannt Load Address Prediction (LAP). https://predictors.fail/files/SLAP.pdf

Die FLOP- und SLAP-Angriffe sind von Bedeutung, da sie moderne und weitverbreitete Hardware betreffen und aus der Ferne ausgeführt werden können, ohne dass physischer Zugang erforderlich ist.

Hat ein Angreifer ein Opfer auf eine bösartige Seite locken können, kann der Angreifer mit diesen Schwachstellen Daten aus Webbrowsern stehlen.

Die Forscher haben auf ihrer Webseite Videos veröffentlicht, mit denen der Angriff demonstriert wird: https://predictors.fail/

https://www.bleepingcomputer.com/news/security/new-apple-cpu-side-channel-attack-steals-data-from-browsers

BSI zertifiziert quantensichere Smartcard

Unter der schwebenden Gefahr der Entwicklung eines kryptografisch relevanten Quantencomputers treiben unter anderem das BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) und auch das NIST (National Institute of Standards and Technology) seit geraumer Zeit die Ablösung der altbewährten asymmetrischen Verschlüsselungsalgorithmen (RSA, ECDSA, EdDSA, DH und ECDH) durch neue quantensichere Algorithmen voran.

https://www.forschung-it-sicherheit-kommunikationssysteme.de/dateien/forschung/2024-03-impulspapier-quanten-cybersicherheit.pdf

https://nvlpubs.nist.gov/nistpubs/ir/2024/NIST.IR.8547.ipd.pdf

Aber auch Europol hat Finanzinstitute und politische Entscheidungsträger weltweit aufgefordert, dem Übergang zur quantensicheren Verschlüsselung Priorität einzuräumen und Lösungen einzusetzen.

https://www.heise.de/news/Europol-Finanzinstitute-sollten-rasch-auf-quantensichere-Kryptografie-umsatteln-10274967.html

Das BSI hat nun das weltweit erste Common-Criteria-Sicherheitszertifikat (EAL6+, ALC_FLR.1) für eine konkrete Implementierung des (neuen) PQC-Verfahrens ML-KEM (https://csrc.nist.gov/pubs/fips/203/final) auf einer Smartcard erteilt.

Die quantensichere Smartcard soll damit langfristig die Sicherheit verschlüsselter Daten auch bei der Entwicklung eines kryptografisch relevanten Quantencomputers gewährleisten und kann in verschiedenen Anwendungen wie Personalausweis, Gesundheitskarte, Kreditkarte und SIM-Karte eingesetzt werden.

Die vom BSI zertifizierte Smartcard setzt auf einen Infineon-IC auf 32-bit Arm v8-M CPUBasis, der das PQC-Verfahren FIPS203 (ML-KEM) umsetzt.

https://www.bsi.bund.de/DE/Service-Navi/Presse/Pressemitteilungen/Presse2025/250121_erste_quantensichere_Smartcard.html

https://www.heise.de/news/BSI-zertifiziert-erste-Smartcard-mit-Post-Quanten-kryptografischem-Algorithmus-10250779.html

https://www.it-finanzmagazin.de/bsi-zertifiziert-erste-quantensichere-smartcard-mit-post-quanten-kryptografischen-algorithmus-221558

https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Zertifizierung/Reporte/Reporte1200/1249a_pdf

USB-Schnittstellen unter Windows absichern

Im Rahmen von Windows Client Audits untersuchen wir, ob Härtungsmaßnahmen gegen typische Angriffe über USB-Schnittstellen umgesetzt wurden. Grundsätzlich kann ein Angreifer ungeschützte USB-Schnittstellen zum Ausleiten von Daten (Exfiltration) oder zum Einleiten/Ausführen von Daten bzw. Code missbrauchen.

Das Ausleiten von Daten über USB (TA0010) geschieht typischerweise durch den Anschluss eines Wechselmediengeräts, wie z. B. Speichersticks oder externe Festplatten (T1052). Jedoch können ebenso eher untypische Geräte wie externe CD/DVD-Laufwerke angeschlossen werden, die zur Exfiltration von Daten missbraucht werden können.

Externe Hardware birgt gleichwohl die Gefahr, dass darüber Daten bzw. Schadcode auf das Client-System gelangt und dort ausgeführt wird (TA0002). In der Praxis kann dies bspw. ein mit Malware präparierter USB-Speicherstick sein, welcher von unachtsamen Mitarbeitern angeschlossen und dessen Inhalt anschließend ausgeführt wird (T1059). Alternativ kann der Angriff über ein „BadUSB“-Device erfolgen (T1204). Ein typischer Vertreter dieser Gattung ist der sogenannte RubberDucky. Dabei handelt es sich um eine als USB-Speicherstick getarnte Tastatur, welche in der Lage ist, vorprogrammierte Tastatureingaben automatisiert und in schneller Abfolge auszuführen. Die Größe der Daten, die mittels RubberDucky auf das System „übertragen“ werden können, ist zwar beschränkt. Es ist jedoch problemlos möglich, Schadcode aus dem Internet nachzuladen und diesen auf dem Client zur Ausführung zu bringen.

Um den Risiken der Datenaus- und -einleitung zu begegnen, bietet Windows verschiedene Möglichkeiten, welche nachfolgend vorgestellt werden.

  1. Lese- und Schreibe-/Schreibzugriff auf Wechselmedien einschränken: Nutzer können zwar Wechselmedien-Geräte anschließen jedoch wird der Lese- oder/und Schreibzugriff auf Medien beschränkt.
  2. Installation von Wechselmedien-Geräten beschränken: Die Installation von Gerätetreibern bestimmter Wechselmedien-Geräteklassen, bspw. WPD-Geräte (Smartphones), wird unterbunden. Dadurch ist keine Nutzung dieser mehr möglich.
  3. Installation von Tastaturen beschränken: Die Installation von Gerätetreibern für unbekannte Tastaturen wird unterbunden. Angriffe durch BadUSB-Geräte, welche Tastaturen simulieren, ist dadurch nicht mehr möglich.

Die folgende Grafik stellt den Zusammenhang zwischen Angriffstaktiken bzw. -techniken und den passenden Maßnahmen noch einmal visuell dar:

Ausnutzung des Angriffsvektors "USB-Schnittstelle" und Schutzmaßnahmen

In diesem Artikel erfahren Sie, welche Einstellungen Sie vornehmen müssen, um die genannten Beschränkungen über Active-Directory-Gruppenrichtlinien unternehmensweit auszurollen.

1. Lese- und Schreibe-/Schreibzugriff auf Wechselmedien einschränken

Beim Begriff „Wechselmedium“ denkt man meist als erstes an USB-Speichersticks oder externe Festplatten. Tatsächlich sind diese in der Windows-Welt jedoch nur zwei Vertreter der Wechselmedienklasse „Wechseldatenträger“. Windows unterscheidet insgesamt zwischen diesen fünf Wechselmedienklassen:

  1. CD und DVD
  2. Diskettenlaufwerke
  3. Wechseldatenträger (z. B. USB-Sticks, externe Festplatten)
  4. Bandlaufwerke
  5. WPD-Geräte (z. B. MTP-fähige Geräte wie Smartphones)

In Penetrationstests stellen wir häufig fest, dass Kunden nur den Zugriff auf die offensichtliche Wechselmedienklasse „Wechseldatenträger“ eingeschränkt haben. Dadurch lassen sich zwar keine Daten von USB-Sticks transferieren, jedoch ist es weiterhin möglich, bspw. externe CD- und DVD-Laufwerke anzuschließen, um darüber Daten auszutauschen.

Wenn Sie den Lese- oder Schreibzugriff auf Wechselmedienklassen hinreichend beschränken wollen, müssen Sie dies für alle (ihren Unternehmensrichtlinien entsprechenden) Wechselmedienklassen tun. Folgen Sie den nachfolgenden Schritten, um Lese- und Schreibzugriffe auf Wechselmedien über Active-Directory-Gruppenrichtlinien zu verwalten:

  1. Öffnen Sie den lokalen Richtlinieneditor (gpedit.msc)
  2. Navigieren Sie zum Pfad:
    Computerkonfiguration -> Administrative Vorlagen -> System -> Wechselmedienzugriff
  3. Die sicherste Methode ist es, den Lese- und Schreibzugriff auf alle Wechselmedienklassen zu unterbinden. Aktivieren Sie dazu die Einstellung „Alle Wechselmedienklassen: Jeglichen Zugriff verweigern“:
  • Möchten Sie lediglich Schreiboperationen auf Wechselmedien verhindern, aktivieren Sie stattdessen die Option „Alle Wechselmedienklassen: Schreibzugriff verweigern“.

Überprüfen Sie den Zugriff auf ein Wechselmedium Ihrer Wahl, z. B. einen USB-Speicherstick, in dem Sie diesen an den Windows Client anschließen und versuchen, Daten zu schreiben und zu lesen.

Häufig stehen Administratoren allerdings vor dem Dilemma, dass zwar der Anschluss von beliebigen Wechselmedien unterbunden werden soll, es jedoch Ausnahmen geben muss. Eine typische Anforderung ist, dass der Windows Client den Anschluss beliebiger Wechselmedien unterbinden muss, es sei denn, es handelt sich um einen USB-Speicherstick der Marke / des Modells „XYZ“.

Um dies umzusetzen, muss die Gerätetreiber-Installation von Wechselmedienklassen beschränkt werden. Mehr dazu im folgenden Abschnitt.

2. Installation von Wechselmedien-Geräten beschränken

Falls Sie den Anschluss von unerlaubten Wechselmedien verhindern möchten, bietet es sich an, die Gerätetreiber-Installation unbekannter Wechselmedien-Geräte zu deaktivieren. Dadurch werden diese nicht mehr vom Windows gemountet und können folglich nicht geschrieben oder gelesen werden. Lediglich Geräte, deren Hardware-ID hinterlegt wurde, können noch angeschlossen und verwendet werden (Whitelisting-Ansatz). Die hinterlegte Hardware-ID kann sich z. B. auf ein bestimmtes Gerät, ein Model oder einen Hersteller beziehen.

Gehen Sie dazu wie folgt vor:

  1. Bestimmen Sie die Hardware-ID des Wechselmediengeräts, deren Installation Sie zulassen möchten.
    Schließen Sie bspw. den USB-Speicherstick an einen Windows Client an, und öffnen Sie den Gerätemanager (devmgmt.msc). Suchen Sie den USB-Speicherstick unter dem Reiter „Laufwerke“. Öffnen Sie dessen Eigenschaften. Wechseln Sie zu Details -> Hardware-IDs und notieren Sie eine der IDs.
    Im folgenden Beispiel haben wir uns für USBSTOR\DiskJetFlash entschieden, da wir alle Modelle des USB-Speichersticks freigeben wollen, auch die mit einer anderen Speichergröße als 8 GB:
  1. Öffnen Sie den lokalen Richtlinieneditor (gpedit.msc)
  2. Navigieren Sie zum Pfad:
    Computerkonfiguration -> Administrative Vorlagen -> System -> Geräteinstallation -> Einschränkungen bei der Geräteinstallation
  3. Aktivieren Sie die Option „Anwenden einer übergeordneten Reihenfolge für Zulassen und Verhindern-Geräteinstallationsrichtlinien für alle Geräteübereinstimmungskriterien“. Regulär wird zunächst die Installation von Geräten verboten und dann erlaubt (deny, allow). Durch die Aktivierung dieser Eigenschaft wird die Reihenfolge auf „allow, deny“ umgekehrt.
  4. Aktivieren Sie die Option „Installation von Geräten mit Treibern verhindern, die diesen Gerätesetupklassen entsprechen“. Öffnen Sie die Option und klicken Sie anschließend auf „Anzeigen…“. Tragen Sie hier die folgenden GUID-Werte, einschließlich der geschweiften Klammern, ein (GUID-Übersicht):
    • {4d36e965-e325-11ce-bfc1-08002be10318} (CD- und DVD-Laufwerke)
    • {4d36e980-e325-11ce-bfc1-08002be10318} (Diskettenlaufwerke)
    • {4d36e967-e325-11ce-bfc1-08002be10318} (Laufwerke für Wechseldatenträger, wie z. B. USB-Speichersticks oder externe Festplatten)
    • {6d807884-7d21-11cf-801c-08002be10318} (Bandlaufwerke)
    • {eec5ad98-8080-425f-922a-dabf3de3f69a} (WPD-Geräte, wie z. B. Smartphones)

Hinweis: Wechselmedien-Geräte die vor dem Aktivieren der Einstellung installiert wurden, können auch danach weiter genutzt werden. Wenn Sie dies verhindern möchten, aktivieren Sie die Einstellung „Auch auf übereinstimmende Geräte anwenden, die bereits installiert sind“. Wir empfehlen diese Einstellungen nur mit Vorsicht zu verwenden, da dies dazu führen kann, das bestehenden Verbindungen zu wichtigen externen Datenträgern nicht mehr funktionieren!

Hinweis 2: Die Empfehlung aus der offiziellen Microsoft-Dokumentation nur die GUIDs {36fc9e60-c465-11cf-8056-444553540000} (USB-Host-Controller und USB-Hubs) und {88BAE032-5A81-49f0-BC3D-A4FF138216D6} (USB-Geräte die nicht zu einer anderen Klasse gehören) hier einzutragen, ist unvollständig. Dadurch können bspw. weiterhin WPD-Geräte, wie Smartphones, angeschlossen werden. Wir empfehlen daher die oben genannten Geräteklassen-GUIDs zu verwenden.

  1. Aktivieren Sie die Option „Installation von Geräten mit diesen Geräte-IDs zulassen“. Öffnen Sie die Option und klicken Sie anschließend auf „Anzeigen…“. Tragen Sie hier die Hardware-ID(s) ein, welche Sie zulassen möchten (siehe Schritt 1):

Die finale Konfiguration sollten nun wie folgt aussehen:

Prüfen Sie, ob die Einstellung Wirkung zeigt, in dem Sie einen zweiten USB-Speicherstick (mit abweichender Hardware-ID) anschließen, den Sie zuvor noch nie an das System angeschlossen haben. Das Gerät sollte daraufhin nicht installiert werden.

Sollten sich der Speicherstick wider Erwarten installieren lassen, öffnen Sie den Geräte-Manager und suchen Sie den angeschlossene Speicherstick unter „Laufwerke“. Klicken Sie mit der rechten Maustaste auf den Eintrag und wählen Sie „Gerät deinstallieren“:

Dadurch wird der gerade installierte Treiber wieder deinstalliert. Danach können Sie das Gerät abziehen.

Prüfen Sie anschließend Ihre vorgenommenen Einstellungen auf Korrektheit und probieren Sie erneut, den Speicherstick anzuschließen.

3. Installation von Tastaturen beschränken

Geräte die sich als USB-Tastaturen ausgeben, wie der allseits bekannte RubberDucky, um dadurch bösartige Eingaben durchzuführen und Code nachzuladen, stellen ebenfalls ein Risiko dar. Bei diesen „BadUSB“-Angriffen handelt es sich um einen Seitenkanal-Angriff, bei dem die Fähigkeiten von Keyboard-Devices dazu missbraucht werden, Daten und Code auf dem Zielgerät zu platzieren bzw. zur Ausführung zu bringen.

Vor dem Anschluss von BadUSB-Geräten kann man sich schützen, indem man wie im vorigen Kapitel auch, eine Liste für den Anschluss zugelassener Tastaturen im Windows hinterlegt (Whitelisting) und den Anschluss anderer Tastaturen verbietet.

Um den Anschluss von Tastatur-Geräten einzuschränken, gehen Sie wie folgt vor:

  1. Bestimmen Sie die Hardware-ID der Tastatur, deren Installation Sie zulassen möchten.
    Öffnen Sie den Gerätemanager (devmgmt.msc). Suchen Sie die angeschlossene Tastatur unter dem Reiter „Tastaturen“. Öffnen Sie deren Eigenschaften. Wechseln Sie zu „Details -> Hardware-IDs“ und notieren Sie sich die Hardware-IDs der Tastaturen, die sie freigeben möchten. In der folgenden Abbildung ist dies ID HID\VID_046A&UP:0001_U:0006, was einer beliebigen Cherry-Tastatur entspricht. Um die Installation von beliebigen Logitech-Tastaturen zu erlauben, müsste bspw. die ID HID\VID_046D&UP:0001_U:0006 (mit einem „D“  statt einem „A“) freigegeben werden:
  1. Öffnen Sie den lokalen Richtlinieneditor (gpedit.msc)
  2. Navigieren Sie zum Pfad:
    Computerkonfiguration -> Administrative Vorlagen -> System -> Geräteinstallation -> Einschränkungen bei der Geräteinstallation
  3. Aktivieren Sie die Option „Anwenden einer übergeordneten Reihenfolge für Zulassen und Verhindern-Geräteinstallationsrichtlinien für alle Geräteübereinstimmungskriterien“. Regulär wird zunächst die Installation von Geräten verboten und dann erlaubt (deny, allow). Durch die Aktivierung dieser Eigenschaft wird die Reihenfolge auf „allow, deny“ umgekehrt.
  4. Aktivieren Sie die Option „Installation von Geräten mit Treibern verhindern, die diesen Gerätesetupklassen entsprechen“. Öffnen Sie die Option und klicken Sie anschließend auf „Anzeigen…“. Tragen Sie hier den Wert {4D36E96B-E325-11CE-BFC1-08002BE10318} ein. Dieser entspricht die GUID der Geräteklassen „Tastaturen“ (GUID-Übersicht).

Hinweis: Tastaturen, die vor dem Aktivieren der Einstellung installiert wurden, können auch danach weiter genutzt werden. Wenn Sie dies verhindern möchten, aktivieren Sie die Einstellung „Auch auf übereinstimmende Geräte anwenden, die bereits installiert sind“. Wir empfehlen diese Einstellungen nur mit Vorsicht zu verwenden, da dies dazu führen kann, dass bspw. auch integrierte Laptop-Tastaturen nicht mehr verwendet werden können!

  1. Aktivieren Sie die Option „Installation von Geräten mit diesen Geräte-IDs zulassen“. Öffnen Sie die Option und klicken Sie anschließend auf „Anzeigen…“. Tragen Sie hier die Hardware-ID(s) ein, welche Sie zulassen möchten (siehe Schritt 1):

Prüfen Sie, ob die Konfiguration Wirkung zeigt, in dem Sie eine von ihrer Hardware-ID abweichende Tastatur (oder einen RubberDucky) anschließen, die Sie zuvor noch nie an das System angeschlossen haben. Das Gerät sollte nicht installiert werden.

Sollte sich die Tastatur dennoch anschließen und bedienen lassen, gehen Sie wie am Ende von Kapitel „Installation von Wechselmedien beschränken“ beschrieben vor, um den Gerätetreiber wieder zu deinstallieren.

Quellen:

Anleitung zur Beschränkungen von USB-Schnittstellen:

Taktiken und Techniken aus dem MITRE ATT&CK Framework:

Hak5 RubberDucky:

WPD und MTP:

Hardware-IDs:

Geräteklassen-GUIDs:

Freigiebiger Datenreichtum bei VW

Die Frage der Datenhoheit, die sich aus der Erfassung und Nutzung von Daten durch Fahrzeuge ergibt, ist Gegenstand kontroverser Diskussionen. Fahrzeughersteller vertreten die Auffassung, dass diese Daten als ihr Eigentum zu betrachten sind, während Halter von Fahrzeugen der Meinung sind, dass es sich um personenbezogene Daten handelt, was die Anwendung der DSGVO impliziert.

https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/ausstattung-technik-zubehoer/assistenzsysteme/daten-im-auto-eu-data-act

Der ADAC hat bereits 2016 festgestellt, dass sich aus Daten der Autosensoren und der Bewegungsdaten Rückschlüsse auf das Nutzungsprofil ziehen lassen. Im Januar 2024 wies der ADAC erneut darauf hin, dass unsere Autos mittlerweile sehr viele Daten sammeln.

https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/ausstattung-technik-zubehoer/assistenzsysteme/daten-modernes-auto

Das ungewollte Offenlegen der Bewegungsdaten von Elektrofahrzeugen des Volkswagen-Konzerns kann als eine natürliche „Fruchtfolge“ von Erhebung, Verwendung und Datenpanne betrachtet werden.

Wie bereits von den Vortragenden auf dem 38C3 treffend angemerkt, lag der eigentliche Fehler darin begründet, dass die Daten überhaupt erhoben wurden.

Doch was ist passiert? Die VW-Tochter Cariad, die für die Entwicklung der betroffenen Software des Autokonzerns verantwortlich ist, betreibt eine Spring-basierte Webanwendung, die aus dem Internet erreichbar ist. Über diese Webanwendung waren mehrere API-Endpunkte ohne Passwortschutz erreichbar. Darunter auch der Spring Boot Actuator mit seinem Endpunkt Heapdump.

https://docs.spring.io/spring-boot/api/rest/actuator/heapdump.html

Ein Heapdump ist eine Momentaufnahme des Speichers (Heap) einer laufenden Java-Anwendung. Er enthält Informationen über alle Objekte, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt im Speicher befinden, einschließlich ihrer Referenzen untereinander.

https://www.codecentric.de/wissens-hub/blog/java-heapdumps-erzeugen-und-verstehen-4-akt

Heapdumps werden häufig zur Analyse von Speicherproblemen wie OutOfMemoryError verwendet.

https://www.baeldung.com/java-heap-thread-core-dumps

Es können aber auch gespeicherte Geheimnisse wie z. B. (API-)Schlüssel enthalten sein, welche sich mit einfachen Analysewerkzeugen extrahieren lassen. Genau dies war bei VW der Fall. Mit diesen Geheimnissen konnte dann auf einen eigentlich zugriffsgeschützten Cloud-Speicher zugegriffen werden. Und auf diesem befand sich eine sehr umfangreiche Datensammlung.

Da VW die Positionsdaten mit einer höheren Genauigkeit speicherte (10 cm) als in den AGB vorgesehen (diese spricht von „gekürzten GPS-Daten“), waren sehr genaue Auswertungen der Fahrzeughalter möglich. Böswillige Organisationen hätten mit diesen Daten den Aufenthaltsort und ggf. das Verhalten u. a. auch von Mitarbeitern sicherheitsrelevanter Behörden ermitteln können – wo geht wer zu welchen Sportaktivitäten, welcher Arzt wird wann aufgesucht, wo wird einkauft, …

Fazit: Daten, die nicht erhoben werden, können auch nicht ungewollt offengelegt werden. Datensparsamkeit darf keine leere Phrase sein.

https://spiegel.de/netzwelt/web/volkswagen-konzern-datenleck-wir-wissen-wo-dein-auto-steht-a-e12d33d0-97bc-493c-96d1-aa5892861027

https://heise.de/news/In-der-Cloud-abgelegt-Terabyte-an-Bewegungsdaten-von-VW-Elektroautos-gefunden-10220623.html

https://vinqo.de/vw-datenskandal-betroffene-schliessen-sich-fur-mogliche-sammelklage-zusammen/

Elektronische Patientenakte (ePA): nicht so sicher

Die elektronische Patientenakte (ePA) soll Anfang 2025 in Deutschland flächendeckend eingeführt werden. Damit erhalten alle gesetzlich Versicherten automatisch eine ePA, sofern sie nicht widersprechen.

Martin Tschirsich und Bianca Kastl zeigten auf dem 38C3 jedoch auf, dass u. a. durch Fehlverhalten von Versicherern und/oder Ärzten bzw. deren Mitarbeitenden unberechtigte Dritte vollen Zugriff auf die Patientenakten einzelner Versicherter erhalten können. Dazu gehörten der Weiterverkauf von Konnektoren/Lesegeräten mit noch gestecktem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) oder Institutionsausweis (SMC-B) sowie der Versand eines eHBA durch Dienstleister oder einer eGK durch Versicherungen an eine fremde Adresse.

Solange solche Angriffsvektoren nicht ausreichend adressiert werden, werden die Stimmen, die vor einer Einführung warnen, laut bleiben.

https://aerzteblatt.de/nachrichten/156770/Aerzte-sorgen-sich-um-Datenschutz-bei-elektronischer-Patientenakte

https://bvkj.de/politik-und-presse/pressemitteilung/schwachstellen-in-der-epa-bvkj-fordert-datensicherheit-fuer-kinder-und-jugendliche/

https://heise.de/news/Kurz-vor-Start-Immer-mehr-Experten-warnen-vor-elektronischer-Patientenakte-10235091.html

Wie funktioniert eigentlich Malware auf Handys?

Dass einige Staaten unliebsame Journalisten und Oppositionelle über Mobilgeräte überwachen, ist mittlerweile keine große Neuigkeit mehr. Oftmals wird die israelische Firma Cellebrite in dem Kontext genannt. Wie genau dieser Prozess abläuft, wird von Amnestys SecurityLab [1] am Beispiel NoviSpy beschrieben. Neben den technischen Details, die natürlich für die IT-Security Community spannend sind, ist insbesondere die Art der initialen Kompromittierung fundamental für die Entwicklung des eigenen Threat Models.

Werden Mobilgeräte (oder überhaupt technische Geräte) durch einen Dritten in einen anderen Raum geschafft, beispielsweise bei einer Grenzkontrolle, so kann man davon ausgehen, dass diese Geräte möglicherweise kompromittiert sind. Erst nach ausreichender Untersuchung sollten solche Geräte wiederverwendet werden. Warum diese Untersuchungen nicht durch Hersteller wie Apple angeboten werden, kann man auf techcrunch [2] nachlesen.

Bei IT-Sicherheit wird oft als Erstes an Windows-Clients, Firewalls und Ransomware gedacht. Aber unsere kleinen Taschencomputer haben einen oft unterschätzten Anteil an unserem täglichen Leben, sei es privat oder bei der Arbeit. Auch dort sollte das Thema Sicherheit bedacht werden.

[1] https://securitylab.amnesty.org/latest/2024/12/serbia-a-digital-prison-spyware-and-cellebrite-used-on-journalists-and-activists/

[2] https://techcrunch.com/2024/12/20/why-apple-sends-spyware-victims-to-this-nonprofit-security-l

NSO vs. Whatsapp

Ein anderer großer Player im mobilen Spyware-Markt ist NSO Group Technologies mit ihrer Software Pegasus. Nachdem die Firma 2019 von WhatsApp bzw. Meta verklagt wurde, gab das Gericht nun der Klage statt [1]. Auch wenn die Schadenssumme noch ausgehandelt wird, wird dies in der Branche als ein großer Schlag gegen Firmen wie NSO gedeutet. Einerseits stellte NSO ihre Malware unzureichend zur Verfügung. Andererseits wurde NSO auf Basis des Computer Fraud and Abuse Act (CFAA) und des California Comprehensive Computer Data Access and Fraud Act (CDAFA) verurteilt. Die Übertragbarkeit auf andere Rechtssysteme ist daher nicht zwingend gegeben.

Das Thema ist und bleibt spannend – insbesondere im Kontext der US-Sanktionen gegen die NSO Group [2].

[1] https://storage.courtlistener.com/recap/gov.uscourts.cand.350613/gov.uscourts.cand.350613.494.0.pdf

[2] https://www.commerce.gov/news/press-releases/2021/11/commerce-adds-nso-group-and-other-foreign-companies-entity-list

Windows-BitLocker-Probleme

BitLocker ist die Microsoft-Implementierung der Verschlüsselung des gesamten Datenträgers. Es bietet mehrere Betriebsmodi, wobei die Secure-Boot-basierte Verschlüsselung am weitesten verbreitet ist. Diese ist bei neueren Windows-11-Installationen standardmäßig unter „Geräteverschlüsselung“ aktiviert. In diesem Modus ist die Festplatte im Ruhezustand verschlüsselt, wird aber automatisch entschlüsselt, wenn ein legitimes Windows gestartet wird. Der Benutzer muss sich lediglich mit seinem normalen Benutzerkonto anmelden. Die wenig bekannte Schwachstelle Bitpixie (CVE-2023-21563), die Microsoft seit 2022 nicht mehr gepatcht hat, kann ausgenutzt werden, um die BitLocker-Verschlüsselung auf einem brandneuen Windows-11-System mit Secure Boot durch einen Downgrade-Angriff zu umgehen.

https://media.ccc.de/v/38c3-windows-bitlocker-screwed-without-a-screwdriver