Kurioses um NIS2

Das NIS2-Umsetzungsgesetz soll zum 1.10.2024 in Kraft treten. Mit Sanktionen, die an die DSGVO erinnern und umfangreichen Pflichten wirkt die NIS2 auf rund 35.000 Unternehmen und viele von ihnen werden das erste Mal regulatorisch erfasst.

Doch gut neun Monate vor Inkrafttreten des Gesetzes ist noch einiges unklar. Nicht alles davon ist problematisch – vieles aber zumindest kurios. Im Folgenden erklären wir die wesentlichen Details von NIS2 und benennen einige Unklarheiten bezüglich Sektoren, Definitionen, Regulierung digitaler Akteure und Querverweise zu anderen Gesetzen. Im Hinblick auf den neuen Gesetzesentwurf vom 02.01.2024 (noch nicht veröffentlicht) zielt dieser Artikel darauf ab, ein tiefgehendes Bild des aktuellen Gesetzesstandes zu geben und einige Prüfkriterien für den neuen Entwurf vom 02.01.2024 aufzuwerfen.

Der nachfolgende Artikel basiert auf dem Diskussionspapier vom Bundesministerium des Innern und für Heimat vom 27.09.2023.

NIS2-Grobkonzept

Das NIS2-Grobkonzept richtet sich an alle, die noch keinen detaillierten Kontakt mit den Referentenentwürfen zu NIS2 hatten. Die übrigen Leserinnen und Leser können gerne bei der nächsten Überschrift “Sektorendefinition” weiterlesen.

Unter NIS2 werden privatwirtschaftliche Unternehmen, öffentliche Institutionen und Mischformen unter den Begriff “Einrichtung” gefasst. Generell hängt die Betroffenheit unter NIS2 von dem Sektor des Kerngeschäfts und der Größe der jeweiligen Einrichtung ab.

Im Diskussionspapier vom 27.09.2023 werden vom BMI die Sektoren in Anlage 1 & 2 in Form einer Liste definiert. Wenn eine Einrichtung in den dort gelisteten Sektoren tätig ist, muss sie in der Regel im nächsten Schritt basierend auf ihrer Größe klassifiziert werden.

Hier werden zwei Einrichtungsarten unterschieden: “besonders wichtige” und “wichtige” Einrichtungen.

Ein wichtiger Unterschied zwischen besonders wichtigen oder wichtigen Einrichtungen betrifft aktuell die Sanktionshöhe: Besonders wichtige Unternehmen können mit bis zu 10 Mio. € oder 2 % des Jahresumsatzes, wichtige Unternehmen mit bis zu 7 Mio. € oder 1,4 % des Jahresumsatzes sanktioniert werden.

Neben diesem “Standardfall” gelten Ausnahmen für bestimmte Sektoren und Einrichtungsarten, die unabhängig von ihrer Größe in den Geltungsbereich von NIS2 fallen. Die größte Gruppe innerhalb dieser Ausnahme bilden die Betreiber kritischer Anlagen. Sie werden unabhängig der Unternehmensgröße als besonders wichtige Einrichtung erfasst. Ihre Klassifizierung richtet sich nach der Menge der von ihnen versorgten Menschen, der Richtwert liegt bei 500.000 Menschen. Für Betreiber Kritischer Anlagen gelten verschärfte Pflichten unter NIS2.

Sektorendefinition

Das Thema Ernährung

Unter NIS2 werden die Sektoren tabellarisch in einer Liste im Anhang des Gesetzestextes aufgeführt. Auf diese Anlage 1 & 2 wird im Fließtext immer wieder verwiesen. Dabei entstehen unter anderem zwei Diskrepanzen.

Ein erster interessanter Punkt ist, dass Ernährung als Sektor im Bereich der kritischen Anlagen erwähnt wird, aber es letztendlich nicht mehr in die Anlage 1 geschafft hat – wo er der Logik folgend auftauchen müsste. Denn alle Sektoren für die NIS2 gilt und in denen Betreiber kritischer Anlagen tätig sind werden ebenfalls Anlage 1 aufgelistet. Findige Gesetzestextverfolgende wissen außerdem, dass es den Sektor „Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln“ in Anlage 2 gibt – Anlage 2 gilt aber eben nur für „wichtige“ Einrichtungen und nicht für die Betreiber kritischer Anlagen.

Staatliche Einrichtungen werden endlich inkludiert, oder?

Außerdem gilt NIS2 auf EU-Ebene sehr explizit für die öffentlichen Verwaltungen und Zentralregierungen. Konkret steht dort:

“Unabhängig von der Größe der Einrichtungen gilt diese Richtlinie auch für Einrichtungen der in den Anhang I oder II genannten Art, wenn […] die Einrichtung eine Einrichtung der öffentlichen Verwaltung:

i), von einem Mitgliedstaat gemäß nationalem Recht definierte Einrichtung der öffentlichen Verwaltung der Zentralregierung ist oder

ii), von einem Mitgliedstaat gemäß nationalem Recht definierte Einrichtung der öffentlichen Verwaltung auf regionaler Ebene ist, die nach einer risikobasierten Bewertung Dienste erbringt, deren Störung erhebliche Auswirkungen auf kritische gesellschaftliche oder wirtschaftliche Tätigkeiten haben könnte.” Art. 2 (2)

[Original EU-Richtlinie mit Veröffentlichung vom 27.12.2022

In der deutschen Gesetzgebung sollen die dazugehörigen Einrichtungen laut Fließtext in Anlage 3 definiert werden. Anlage 3 aber wurde bisher im Diskussionspapier nicht mitgeliefert.

Regulierung Digitaler Dienstleistungen

Neben den allgemeinen Sektoren-Definitionen gibt es auch Punkte, die gerade für einige Einrichtungen im IT-Bereich noch unklar bleiben.

Anlage 1 Sektor Informationstechnik und Telekommunikation unterscheidet zwischen den Einrichtungsarten „Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze“ und „Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste“. Ja, auch wir haben hier zweimal die Begriffe vergleichen müssen, sie unterscheiden sich im Kern. Die Krux liegt darin, dass die „Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder öffentlich zugänglichen Telekommunikationsnetzen“ die in §30 & §31 definierten Risikomanagement-Maßnahmen nicht umsetzen müssen. Bei dem Abgleich der ersten zwei Begriffe mit dem zweiten Begriffspaar wird jedoch deutlich, dass es nicht genau die gleichen Begriffe sind. Da die Begriffe nicht näher definiert werden, liegt der Gedanke nah, dass sie bedeutungsgleich sind – ob aber diese Annahme vor den möglichen Sanktionen bewahren würde, bleibt unklar.

Im Fließtext des Definitionspapiers wird immer wieder von „Domain-Name-Registry-Dienstleistern“ gesprochen. Diese sind „ein Registrar oder eine Stelle, die im Namen von Registraren tätig ist, insbesondere Anbieter oder Wiederverkäufer von Datenschutz- oder Proxy-Registrierungsdiensten“. In Teil 4 §51-53 werden umfangreiche weitere Pflichten für „Top Level Domain Name Registries“ und „Domain-Name-Registry-Dienstleister“ definiert. In den Einrichtungsarten der Anlage 1 oder 2 werden allerdings nur „TLD-Namensregister“ eingeschlossen. Den sprachlichen “Denglisch”-Mix außen vorgelassen scheint es, als wären die allgemeinen DNR’s in der Anlage 1 oder 2 vergessen worden. Die Kritikalität (also besonders wichtig oder wichtig) der „Domain-Name-Registry-Dienstleistern“ ist somit unklar.

Weiterhin ist auch unklar, wie „Verwaltung für IKT-Dienste“ in das Bild von Sektoren und Teilsektoren gehört. In §35 (2) wird „Verwaltung für IKT-Dienste“ im gleichen Atemzug wie andere Sektoren aus den Anlagen 1 & 2 genannt, aber in der Anlage 1 & 2 taucht die Verwaltung für IKT-Dienste weder auf Sektoren- noch auf Einrichtungsebene auf.

Diese Querverweise zwischen Fließtext und Anhang sind es, die häufig Fragen offenlassen. Doch der Blick sollte nicht nur auf die interne Struktur eines Gesetzes beschränkt bleiben. Auch ist es spannend zu sehen, wie dieses Gesetz mit anderen Rechtsvorschriften zusammenwirkt – ein Aspekt, der im nächsten Abschnitt näher beleuchtet wird.

NIS2 und andere Gesetze

Die Verweise auf andere Gesetze finden häufig in der Sektorendefinition statt.

So wird zum Beispiel unter § 28(4) werden Ausnahmen der Geltung im Bereich Energiewirtschaft definiert. Hier wird auf §5c Energiewirtschaftsgesetz verwiesen.

Auszug vom Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung an der verwiesenen Stelle

Nach detaillierter Recherche fanden wir heraus, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Gesetzesänderung plant. In dieser Änderung sollen die aktuellen §§ 11 Abs. 1a EnWG und Abs. 1b EnWG in den §5c EnWG verschoben werden. Diese Änderung wurde bereits vorausschauend im Diskussionspapier berücksichtigt, eine Fußnote wäre in diesem Fall benutzerfreundlich gewesen. Das aktuelle EnWG schafft aber auch keine Eindeutigkeit, welchen der diversen benannten Einrichtungsarten der Ausschluss aus vielen NIS2 Pflichten gilt.

Ein weiteres Problem sind Verweise auf ungenaue Definitionen, zum Beispiel bei den Gesundheitsdienstleistern. Diese werden als “Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen” im Sektor Gesundheit in den Geltungsbereich fallen. Was ein Gesundheitsdienstleister ist, wird im aktuellen Diskussionsentwurf nicht näher definiert. Im NIS2-Gesetzestext vom 27.12.2022 wird an dieser Stelle auf Artikel 3 Buchstabe g der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments verwiesen:

g) „Gesundheitsdienstleister“ jede natürliche oder juristische Person oder sonstige Einrichtung, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig Gesundheitsdienstleistungen erbringt;

Artikel 3 Buchstabe g der Richtlinie 2011/24/EU

Neben dieser schwammigen Definition wurden Gesundheitsdienstleister auch schon unter NIS1 erfasst, allerdings bei der Überführung in KritisV übergangen. Das aktuelle Papier legt nahe, dass Gesundheitsdienstleister nun wieder in den Geltungsbereich fallen.

Bekanntlich gilt für Finanzeinrichtungen ein Dschungel aus Vorgaben der unterschiedlichsten Gesetze (MaRisk, DORA, SWIFT, MiFid, BAIT, VAIT). NIS2 soll allerdings nur für Finanzunternehmen gelten, die nicht unter DORA fallen. Dies wird konkret in §28(1) definiert:  „…Ausgenommen sind Finanzunternehmen im Sinne des Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 „Für die Zwecke dieser Verordnung werden die in Absatz 1 Buchstaben a bis t genannten Unternehmen zusammen als „Finanzunternehmen“ bezeichnet.“ und Unternehmen, für welche die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 auf Grund von § 1a Absatz 2 Kreditwesengesetz [„(weggefallen)“] oder § 293 Absatz 5 Versicherungsaufsichtsgesetz [existiert nicht] gelten“.  Aktuell sind diese Querverweise noch nicht hilfreich in der Bestimmung des Geltungsbereichs von NIS2 bei den Finanzakteuren.

Das aktuelle Diskussionspapier ist genau das – ein Entwurf. Die genannten Unklarheiten in den Details sind aber im Zweifelsfall essentiell, denn der Aufbau der entsprechenden Systeme für NIS2-Compliance kann für Unternehmen sehr zeitaufwendig sein. Sobald der nächste Entwurf veröffentlicht wurde, werden wir eine neue Bewertung der Texte vornehmen.

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